Pflegende Hände - Ambulante Krankenpflege, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Kinderbetreuung in Lübeck und Bad Schwartau
Leistungsangebot der Einrichtung
   
Pflegerische, medizinische, hauswirtschaftliche Betreuung
   
Kinderbetreuung
   
Beratungseinsatz
nach §37(3) SGB XI
   
Beratungseinsatz nach §45 SGB XI
   
   
   
   

Konzept erheblicher Betreuungsbedarf nach § 45 SGB XI

Zusätzliche Betreuungsleistungen in der Pflege nach § 45 SGB XI  

§ 45b SGB XI sieht vor, Betreuungsleistungen zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung  zu erstatten.

Beanspruchen können diese zusätzlichen Betreuungsleistungen Pflegebedürftige mit Pflegestufe I, II oder III (§ 45b PfWG).  Aber auch "Menschen mit allgemeinem erheblichen Betreuungsbedarf", die noch nicht eingestuft sind (sogenannte Pflegestufe 0) können diese zusätzlichen Leistungen erhalten. Nun zu den Zahlen: Der Betrag von 38,30 Euro monatlich erhöht sich ab 1.Juli 2008 auf maximal 200 Euro monatlich.

Zusätzlich prüft auf Ihren Antrag hin der Medizinische Dienst Ihrer Krankenkasse, ob die pflegebedürftige Person in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist. Hierzu reicht das Stellen eines formlosen Antrages.

Diese Leistungen werden nicht wie das Pflegegeld bar ausgezahlt, sondern nur gegen Vorlage von Rechnungen für Betreuungsleistungen erstattet.   In § 45a SGB XI sind 13 "Schädigungen und Fähigkeitsstörungen" aufgeführt. Sobald zwei dieser Kriterien aus unterschiedlichen Bereichen erfüllt sind, liegt ein Anspruch auf den Grundbetrag von 100,- € monatlich vor. Sind drei bestimmte Kriterien erfüllt, liegt ein Anspruch auf den erhöhten Betrag von 200,- € monatlich vor.

Folgende "Fähigkeitsstörungen" sind nach maßgebend:

unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs

Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen

Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen

Tatsächlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation

Im situativen Kontext inadäquates Verhalten

Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen

Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung

Störungen der höheren Hirnfunktion (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben

Störungen des Tag-/Nacht-Rhythmus

Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren

Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen

Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten

zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilf- oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression

Dieser Betrag kann verwendet werden für:

Tages- oder Nachtpflege,

Kurzzeitpflege,

zugelassene Pflegedienste, sofern es sich um besondere allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt,

nach dem Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c SGB XI gefördert werden oder förderungsfähig sind.

Konzept

Ziel des Angebots  

Pflegende Angehörige sind oftmals starken psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt. Sie können mit diesen Betreuungsangeboten stundenweise von ihrer Pflegeaufgabe entbunden werden, um sich eigenen Bedürfnissen zu widmen und zum Beispiel Zeit für Aktivitäten, eigene Arztbesuche oder soziale Kontakte zu haben.    

Gemäß unserem Leitbild und Pflegemodell ist die Integration der physisch-funktionalen, willentlich emotionalen und kulturell-sozialen Bedürfnisse und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen Bestandteil und Handeln unserer Pflege.  

Im Rahmen des § 45 b möchten wir durch die von uns angebotenen Betreuungsleistungen, die Aktivitäten und Erfahrungen im Bereich des existentiellen Lebens bei Pflegebedürftigen mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung fördern.  

Unsere Pflegeziele berücksichtigen persönliche, pflegerische Grenzen und individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten.

Ziele und Maßnahmen werden mit dem Pflegebedürftigen und den Angehörigen festgelegt, um einen individuellen Weg zu finden. Die interdisziplinäre Zusammenarbeit ist gewährleistet.  

Zulassung

Wir verfügen über einen Versorgungsvertrag gem. § 72 SGB XI.  

Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung qualitätsgesicherter Betreuungsleistungen  

Wir bieten ein angemessenes Kontakt- und Beschäftigungsangebot, um Ängste abzubauen und räumliche, zeitliche, situative, und persönliche Orientierung zu fördern.  

Das gemeinsame Zubereiten von Mahlzeiten zur Förderung der AEDLs im Bereich „Essen und Trinken“

Kontinenztraining zur Förderung der AEDLs im Bereich „Ausscheidung“

Spaziergänge, Treppensteigen, Unterstützung bei der Fortbewegung innerhalb und außerhalb der Wohnung zur Förderung der AEDLs im Bereich „Bewegen“

Training des An- und Ausziehens und der Auswahl der Kleidung, Schmuck, Parfüm etc., zur Förderung der AEDLs im Bereich „Sich Kleiden“ und „Sich als Mann oder Frau fühlen“

Spiele, Gedächtnistraining und Kommunikation zur Förderung der AEDLs im Bereich „Kommunizieren“

Gestaltung eines sicheren häuslichen Umfeldes, Sicherer Umgang mit Hilfsmitteln, Erkennen von Stolperfallen zur Förderung der AEDLs im Bereich „Sichere Umgebung“

Kontaktaufbau und Einbezug ins Außengeschehen zur Förderung der AEDLs im Bereich „Soziale Bereiche des Lebens“

Beschäftigungstherapie und Tagesablaufgestaltung zur Förderung der AEDLs im Bereich „Sich beschäftigen“

Erleichterung des Umgangs mit existentiellen Erfahrungen durch Gesprächsführung, Berücksichtigung individueller Wünsche und Gespräch mit dem Seelsorger zur Förderung der AEDLs im Bereich „Mit existentiellen Erfahrungen umgehen“

Abrechnung  

Die Leistungen richten sich an den, mit den Pflegekassen abgeschlossenen Verträgen für Leistungsentgelte. Sie werden direkt mit dem Pflegebedürftigen  oder Angehörigen abgerechnet.

In einem Betreuungsvertrag werden Leistungen, die Zeiten der Leistungserbringung, der Einzel- und Gesamtpreis aufgeführt. Die Betreuung in der eigenen Häuslichkeit wird 1x monatlich nach Stunden abgerechnet. Der Pflegebedürftige stellt einen Erstattungsantrag an seine Pflegekasse.

Pauschalstunde zum Einheitspreis 15,66 EUR    

1 x pro Tag wird eine Tagespauschale von 3,85 € für An-/ Abfahrt erhoben

Halbe Stunden, 20 Minuten usw. werden anteilmäßig umgerechnet.

Toilettentraining zur Förderung der AEDLs im Bereich „Ausscheidung“ durch Pflegepersonal

Spaziergänge, Treppensteigen, Unterstützung bei der Fortbewegung innerhalb und außerhalb der Wohnung zur Förderung der AEDLs im Bereich „Bewegen“ durch Pflegepersonal  

Training des An- und Ausziehens und der Auswahl der Kleidung, Schmuck, Parfüm etc., zur Förderung der AEDLs im Bereich „Sich Kleiden“ und „Sich als Mann oder Frau fühlen“ durch Pflegepersonal  

Gestaltung eines sicheren häuslichen Umfeldes, Sicherer Umgang mit Hilfsmitteln, Erkennen von Stolperfallen zur Förderung der AEDLs im Bereich „Sichere Umgebung“ durch Pflegepersonal  

Das gemeinsame Zubereiten von Mahlzeiten zur Förderung der AEDLs im Bereich „Essen und Trinken“ Pauschalstunde durch Hauswirtschafterinnen  

Spiele, Gedächtnistraining und Kommunikation zur Förderung der AEDLs im Bereich „Kommunizieren, Kontaktaufbau und Einbezug ins Außengeschehen zur Förderung der AEDLs im Bereich „Soziale Bereiche des Lebens“ Pauschalstunde durch Hauswirtschafterinnen

Beschäftigungstherapie und Tagesablaufgestaltung zur Förderung der AEDLs im Bereich „Sich beschäftigen“ Pauschalstunde durch Hauswirtschafterinnen  

Erleichterung des Umgangs mit existentiellen Erfahrungen durch Gesprächsführung, Berücksichtigung individueller Wünsche und Gespräch mit dem Seelsorger zur Förderung der AEDLs im Bereich „Mit existentiellen Erfahrungen umgehen“ Pauschalstunde durch Hauswirtschafterinnen oder durch Pflegepersonal  

Der Wunsch nach ausgebildetem Pflegepersonal findet Berücksichtigung.    

Betreuungszeiten:

Werden im Rahmen individueller Absprachen vereinbart.

Wir bieten weiterführende Angebote unserer Dienstleistungen an  

Empfehlungen hinsichtlich der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der häuslichen Pflege oder anderer Betreuungsangebote und der Kurzzeitpflege bei Verhinderung der Pflegeperson § 39 SGB XI  

Beratung nach 37 SGB XI  

Beratung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation  

Beratung und Einsatz von Pflege- und Hilfsmitteln § 40SGB XI  

Beratung hinsichtlich möglicher Anpassung des Wohnraumes § 40SGB XI  

Beratung hinsichtlich einer Anregung zur Einschaltung des behandelnden Arztes, kommunaler Einrichtungen oder einer gesetzlichen Betreuung nach dem Betreuungsgesetz  

Beratung hinsichtlich Verbesserung der Pflegetechniken  

Beratung hinsichtlich Sach-, oder Kombileistung  

Vermittlung von weiteren Diensten  

Wir bieten individuelle Schulungen in der eigenen Häuslichkeit § 45SGB XI  

Die Beratung von Pflegebedürftigen und die Anleitung pflegender Angehöriger im Haushalt der pflegebedürftigen Personen ist eine Aufgabe von Pflegekräften in ambulanten Diensten, die immer stärker an Bedeutung gewinnt. Sie sind unabhängig von der Kassenzugehörigkeit der Pflegeperson. Bei diesen Gesprächen geht es um pflegefachliche Anleitung, aber auch um Fragen der Wohnraumanpassung oder der Selbstfürsorge der pflegenden Angehörigen. Ziel der Gespräche ist für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen eine Verbesserung und Erleichterung der häuslichen Pflege durch eine individuell angepasste Anleitung und Beratung.

Nach § 37 und § 45 SGB XI besteht für ambulante Dienste die Möglichkeit, neben den Kursen für pflegende Angehörige auch Beratungsgespräche im häuslichen Umfeld mit den Pflegekassen abzurechnen.

 Die Beratungsmöglichkeiten wurden vom Gesetzgeber erweitert, so dass ambulante Dienste nun auch Überleitungspflege bereits im Krankenhaus und in der häuslichen Umgebung mit den Kassen abrechnen können. Für den Betroffenen entstehen keine Kosten.  

Wir kooperieren mit anderen Diensten

Essen auf Rädern

Hausnotruf

Hospizdienste

Mobiler Friseur

Mobile Krankenpflege

Qualifikation der Pflegekräfte

Die Betreuungskräfte verfügen durch regelmäßig angebotene Weiterbildungen über ein spezifisches Wissen. Sie haben die Weiterbildungskurse nach § 45 SGB XI belegt, bzw. einen Lehrgang zur Praxisanleiterin absolviert.

Die Betreuungskräfte verfügen über eine mindestens 2jährige Erfahrung im ambulanten Pflegebereich.

In Teambesprechungen werden Probleme und Erfahrungen aufgearbeitet. Eine fachliche Unterstützung durch die Pflegedienstleitung und stellv. Pflegedienstleitungen wird zugesichert.